| Dienstag, 7. September 2010 | ||||||
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Open Source Problemfeld Open-Source-Recht? Zur Zeit der ersten Unix-Syteme war es noch Stand der Dinge, dass sowohl das Betriebssystem, als auch die dazugehörigen Applikationen im Quellcode vorlagen. Man erachtete es als selbstverständlich, diese an eigene Anforderungen anzupassen. Zu dieser Zeit wurden Computer noch überwiegend im wissenschaftlichen Bereich eingesetzt und selbstgeschriebene Programme wurden in der Regel als wissenschaftliche Veröffentlichung betrachtet.
Als jedoch die ersten erschwinglichen Rechner den Markt eroberten, erschienen unzählige Softwarefirmen, die versuchten den Markt mit Ihren Businessapplikationen und Spielen zu beglücken. Es erwies sich damals, dass man auf Grund der damaligen Rechtslage, völlig straffrei Software kopieren konnte. Die Softwarefirmen hegten schnell die Vermutung, dass Ihnen Lizenzeinkünfte in nicht unbeträchtlicher Höhe entgingen.
So wurde aus der damaligen Sichtweise versucht, bestehendes Recht "umzubiegen", um rechtliche Sicherheit im Softwarebereich zu erlangen. Es gelang Parallelen zu industriell hergestellten Gütern herzustellen und Software als Sache zu betrachten. Ab sofort konnte für jede einzelne Kopie Lizenzgebühren verlangt werden. Losgelöst erscheint diese Tatsache widersinnig, da Software ja nicht schwindet, wenn man mehr davon verkauft.
Genau an dieser Stelle greift Freie Software: vereinfacht betrachtet ist ein Open Source - Projekt mit einem großen Topf zu vergleichen, in den jeder leckere Zutaten hinzufügt, um später einen guten Eintopf zu haben. Jeder darf sich aus dem Topf herausnehmen was er will. Der Unterschied zu einem realen Eintopf: es wird einfach nicht weniger. Vervollkommnet wird das System, indem durch ein rechtliches Konstrukt verhindert wird, dass Leute kommen, die den Topf auschließlich leeren und das System so zur Stagnation bringen: Die GNU (selbstähnliche Abkürzung GNU's Not Unix: Programmierer mögen das ;)) General Public License. Diese Konstruktion bringt Dynamik in das Spiel: jedes auf GPL basierende Programm muss, wie sein Vorgänger auch, ebenfalls im Qellcode veröffentlicht werden.
Selbst wenn jeder Teilnehmer an dem System egoistisch nur ein Ziel, nämlich die Anpassung einer Software an seine Bedürfnisse verfolgt, multipliziert sich durch diese zurückfliessende Leistung wieder der Anreiz für andere Leute, diesen erweiterten Qellcode zu nutzen oder diesen als neuen Ausgangpunkt zu nehmen. Durch die unterschiedlichen Schwerpunkte und Interessen der Beteiligten ergibt sich im optimalen Fall eine umfagreiche und mächtige Software.
Die erste Software die eindrucksvoll erwiesen hat, welch guten Brei "zehntausen Köche" zustande bringen, war GNU-Linux. Diese Software hat inzwischen die meisten Konkurrenten aus dem kommerziellen Lager in Punkto Mächtigkeit und Stabilität überflügelt.
Die von Richard Stallmann, dem Begründer der GPL, 1983 in den USA gegründete Free Software Foundation vetritt die Interessen der GNU-GPL und sorgt zur Not auch für die Einhaltung, falls sich ein paar Querschäger nicht an die Regeln halten. Dies ist auch schon der erste Haken: Die GPL entspricht amerikanischem Recht.
Open Source und Deutsches Urheberrecht
Dadurch, dass man ohne Druck und finanzieller Interessen seine Software oder seine Leistung der Allgemeinheit frei zu Verfügung stellt (im BGB als "unendgeltliche Zuwendung" definiert), hat der Haftungsausschluss Bestand solange der Schenker nicht arglistig Mängel verschweigt oder grob farlässig handelt. Solange man seine Kunden detailliert über Mängel informiert hat die GPL in Deutschland ebenfalls Bestand.
Ein weiterer Punkt, die Verpflichtung der Weitergabe und Veröffentlichung von Weiterentwicklungen im Quellcode hat in Deutschland ebenfalls Bestand, da man sonst keine rechtliche Basis, hat den Quellcode oder die Software zu verwenden. Etwas strittig ist die Aufgabe von Teilen seiner eigenen Urheberrechte; indem man nämlich darauf verzichtet, die Software "zurückholen" zu können oder die Lizenz zu lösen. Streng genommen ist dies nach deutscher Gesetzgebung nicht möglich. Trotzdem kann im realen rechtlichen Umfeld niemand nach 10 Jahren kommen und beispielsweise von einem Distributor Lizenzgebühren nachfordern, da dieser (heruntergebrochen auf das einzelne Programm in der Distribution) praktisch keinen relevanten Gewinnzuwachs durch das einzelne Programm erfahren hat.
Was noch bleibt ist das Verbotsrecht, welches nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz ebenfalls nicht aufgegeben werden kann. In gewissen Ausnahmefällen kann man einem Verbot des Urhebers gegenüberstehen, obwohl seine Software unter Open Source freigestellt war.
Haftungsrisiko Open-Source
Es wurde bereits weiter oben festgestellt, dass die pauschale Freistellung von Haftungsfällen in Deutschland nicht möglich ist. Es ist daher von höchster Wichtigkeit, seinen potentiellen Benutzern eine möglichst aktuelle Quelle zu bieten, durch welche sie sich über die Stabilität der Software ihre eigene Meinung bilden können. Es ist hierbei wichtig, dort auch kleinere Fehler aufzunehmen. Selbst in dem Fall, in dem ein Kunde von Tausend auf Grund eines "unwichtigen" bekannten und nicht veröffentlichten Fehlers Datenverlust erfährt, tritt praktisch die volle Haftungung ein.
Es ist darauf zu achten, die Software nicht bei Kunden zu installieren, bzw. spezielle Anpassungen für einzelne Kunden zu erstellen, da sonst automatisch das Werksvertragsrecht mit allen Folgen in Kraft tritt. Diese Beschränkung sollte mit guter Dokumentation und einer funktionierenden Community relativierbar sein.
Softwarepatente und Open Source
Auf Grund der weltweiten Wirksamkeit einer unter Open Source veröffentlichten Software, muss man auch die Patentrechte und die daraus erwachsenden Patentansprüche jedes einzelnen Bananenstaates (USA, Kanada, Japan e.t.c.) berücksichtigen. Dieser Umstand wird extrem verschärft durch die Patentierbarkeit von Softwareteilen, Algorithmen und Verfahrensweisen. Es öffnet sich gerade im Open Source - Bereich ein riesiges Mienenfeld, bei dem alle Beteiligten mit einem Fuß im Gerichtsaal stehen. Selbst in Europa und somit auch Deutschland ist es entgegen anders lautender Aussagen möglich, Softwarepatente anzumelden: es muss lediglich die Technizität gegeben sein.
Aktuelle Publikationen zu Rechtsfragen der Open Source Software finden Sie auch auf der Webseite der IfrOSS (Institut für Rechtsfragen der Freien und Open Source Software). |
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